CSD Mittelhessen - CSD Lahn e.V.
CSD Lahn e.V. - Veranstalterin des CSD Mittelhessen

Satzung

Die Grundlage eines Vereins sind die Menschen. Die Pfeiler die Satzung.

Auf der Webseite CSD-Mittelhessen.de haben wir alle Infos zum CSD.

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Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die Verwendung weiblicher und männlicher Wortformen verzichtet. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu sehen und stehen zur Anwendung für Personen aller sexueller Identitäten gleichermaßen zur Verfügung.

§ 1. Name und Zweck des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen „CSD Lahn“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereines ist Gießen.

§ 2. Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Jugend und Altenhilfe von queeren Menschen, die Förderung von Kunst und Kultur im queeren Bereich.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beteiligung am Projekt Christopher Street Day Mittelhessen sowie anderen Angeboten für den nachstehend bezeichneten Personenkreis.
(4) Alle Aktivitäten des Vereins sollen zum Ziel haben:
- den bestehenden Vorurteilen gegenüber Homo-, Bi-, Trans*/ Inter*sexuellen und „queeren“ Personen entgegenwirken und deren Diskriminierung abbauen sowie uns gegen sonstige Ausgrenzungen wenden, um die Lebensqualität für diese Personengruppen zu verbessern.
- mittels gezielter Aufklärung auf Missstände und Ungleichbehandlungen des vorbenannten Personenkreises hinweisen und eine Gleichbehandlung in allen Lebensbereichen fördern.
- die Entwicklung der der sexuellen Identität, insbesondere bei jungen Menschen, die Probleme mit ihrer sexuellen Orientierung oder Schwierigkeiten bei der Findung Ihrer sexuellen Identität haben, fördern.
- den Dialog unter den genannten Gruppen fördern, um ein respektvolleres Miteinander zu erwirken.
- der Stigmatisierung und Ausgrenzung der Menschen mit HIV und AIDS begegnen, um ein Leben in Freiheit und Würde zu ermöglichen.
- in Not geratenen Menschen, Menschen mit HIV und AIDS, Opfern von Gewalt, insbesondere aus dem vorgenannten Personenkreis, unterstützen.
- in anderen Organisationen und Vereinen, die sich ähnlichen Zielen verschrieben haben.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Im Aufnahmeantrag erklärt der Antragsteller, ob die ordentliche oder die Fördermitgliedschaft gewünscht wird. Unterbleibt die Erklärung, so wird die Aufnahme als Fördermitglied angenommen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Gegen dessen Entscheidung ist die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen endet durch Austritt des Mitglieds, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung.
(6) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied:
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(9) Patenschaften von natürlichen und rechtlichen Personen (genannt Pate) können übernommen werden. Patenschaften werden für ein oder mehrere Vereinszwecke übernommen. Die Patenschaft wird durch die Leistung von Geldspenden erreicht. Die Höhe richtet sich nach dem Ermessen des Paten. Paten haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Paten haben kein Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder können parallel Patenschaften übernehmen.

§ 4. Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und am Anfang eines Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. Januar zu zahlen. Neue Mitglieder haben binnen 2 Wochen nach Aufnahme den geltenden Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
(3) Bei einem Ende der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr sind keine (anteiligen) Erstattungen des Mitgliedsbeitrages möglich.
(4) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(5) Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine zeitnahe Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung.

§ 5. Organe des Vereines

§ 5.1. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: • Änderungen der Satzung, • Auflösung des Vereins, • Ernennung von Ehrenmitgliedern, • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, • die Festsetzung der Beitragsordnung und Finanzordnung • Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladung ist schriftlich, oder in Textform per E-Mail, an die letzte dem Verein bekannte (E-Mail)-Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
(8) Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder. Nichterschienene Mitglieder haben die Möglichkeit durch eine Vollmacht einem anderen Vereinsmitglied ihr Stimmrecht zu übertragen.
(9) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(10) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 5.2. Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus 3 Mitglieder.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt nach Absprache mit dem gesamten Vorstand die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(4) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 5.3. Besonderer Vertreter
(1) Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter (Geschäftsführer) berufen. Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers ist der operative wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins und die Kassenführung. Für diesen Bereich ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorstandes.

§ 5.4. Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung kann mindestens einen, maximal zwei Kassenprüfer bestellen. Der/die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die satzungsgerechte Mittelverwendung zu prüfen. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Der Kassenprüfungsbericht wird vor der Mitgliederversammlung berichtet. Sie werden für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand gewählt.
(2) Falls die Mitgliederversammlung keine/n Kassenprüfer bestellt hat, sind die Buchhaltungsunterlagen der Mitgliederversammlung auf Antrag zugänglich zu machen.

§ 6. Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung nötig.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aidshilfe Gießen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 7. Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung sofort in Kraft.

Gießen, 30. Juli 2020